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Doppelbesteuerung – Erbschafts- und Sche · Doppelbesteuerung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Tschechische R)

§ 7 Doppelbesteuerung – Erbschafts- und Sche

ANDERES VERMÖGEN

In forceOfficial text

1. Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und in den Artikeln 5 und 6 nicht behandelt wurde, darf ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Zur Vermeidung einer Doppelnichtbesteuerung gilt Absatz 1 nicht für Schenkungen, wenn der Schenker seinen Wohnsitz von der Republik Österreich in die Tschechische Republik verlegt hat und solche Schenkungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der Verlegung des Wohnsitzes durchführt.