Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zu · Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln § 4 Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von ZuAnwendung Regel 4 In forceOfficial text Die Regeln dieses Abschnitts gelten bei allen Sichtverhältnissen. ← Previous · § 3 Contents § 5 · Next →