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Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiff · Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

§ 1 Schiffahrt – Eintragung von BinnenschiffArtikel 1

Kapitel I Kapitel römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

Im Sinne dieses Protokolls bedeuten die Ausdrücke:

a) „Vertragsparteien“ die durch dieses Protokoll gebundenen Vertragsparteien des Übereinkommens über die Eintragung von Binnenschiffen;

b) „Sicherungsbeschlagnahme“ jede gemäß Artikel 10 bewilligte Dringlichkeitsmaßnahme, die, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 18, die tatsächliche Stillegung eines Binnenschiffs bewirkt, um auf diese Weise die Durchsetzung einer Forderung oder eines anderen Rechts des Antragstellers zu sichern;

c) „Zwangsvollstreckung“ jede in der Rechtsordnung einer Vertragspartei vorgesehene und auf die Veräußerung eines Binnenschiffs gerichtete Maßnahme zur Befriedigung einer Forderung oder irgendeines anderen Rechts des Antragstellers; der Ausdruck umfaßt insbesondere die Beschlagnahme im Vollstreckungsverfahren und die Zwangsversteigerung.