§ 12 Schiffahrt – Eintragung von BinnenschiffArtikel 12
Kapitel II Kapitel römisch zwei SICHERUNGSBESCHLAGNAHME
Ist die Sicherungsbeschlagnahme für eine Forderung in bestimmter Höhe bewilligt worden, so ist der Betrag in der Bewilligung anzugeben.
Kapitel II Kapitel römisch zwei SICHERUNGSBESCHLAGNAHME
Ist die Sicherungsbeschlagnahme für eine Forderung in bestimmter Höhe bewilligt worden, so ist der Betrag in der Bewilligung anzugeben.