Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

StrabVO · Straßenbahnverordnung 1999

§ 25 StrabVORückleitungen

4. ABSCHNITT Betriebsanlagen

In forceOfficial text

(1) Rückleitungen müssen elektrisch und mechanisch zuverlässig sein. Verbindungen der als Rückleitung dienenden Betriebsmittel dürfen nur durch Werkzeug lösbar sein.

(2) Jedes Unterwerk muss über mindestens zwei Rückleiter mit den Fahrschienen verbunden sein. Bei Ausfall eines Rückleiters dürfen die anderen nicht unzulässig belastet werden.

(3) Gegen die Gefahr zu hoher Berührungsspannungen aus dem Schienenpotential müssen Maßnahmen getroffen sein.

Amendment history
  • In Kraft seit 2018-09-19