StrabVO · Straßenbahnverordnung 1999
§ 37 StrabVOStreumitteleinrichtungen
5. ABSCHNITT Fahrzeuge
Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen wirksame Streumitteleinrichtungen besitzen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass das Streumittel auf beiden Schienen jedenfalls vor die ersten gebremsten Räder fällt.
Amendment history
- In Kraft seit 2018-09-19