StrabVO · Straßenbahnverordnung 1999
§ 40 StrabVOStromabnehmer
5. ABSCHNITT Fahrzeuge
Stromabnehmer und Fahrleitungsanlagen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass der Strom bis zur Höchstgeschwindigkeit zuverlässig übertragen werden kann.
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- In Kraft seit 2018-09-19