Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

StrabVO · Straßenbahnverordnung 1999

§ 44 StrabVOKupplungseinrichtungen

5. ABSCHNITT Fahrzeuge

In forceOfficial text

(1) Kupplungseinrichtungen von Fahrzeugen, die im Zugverband betrieben werden sollen, müssen nach Bauart und Abmessung aufeinander abgestimmt sein.

(2) Bei selbsttätigen Kupplungseinrichtungen muss das ordnungsgemäße Einlaufen und Verriegeln der Kupplung erkennbar sein.

Amendment history
  • In Kraft seit 2018-09-19