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Übereinkommen über das internationale Re · Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

§ 14 Übereinkommen über das internationale ReBeziehungen zwischen der Eisenbahn und den Benützern.

III. Teil. römisch drei. Teil.

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Zur Hebung des internationalen Verkehrs erleichtern es die Vertragsstaaten in jedem nach den Umständen zulässigen vernünftigen Ausmaß, Vereinbarungen zu schaffen zur Anwendung eines einzigen, für den gesamten Transport geltenden Vertrages. Diese Vereinbarungen sollen die größtmögliche Einheitlichkeit der Bedingungen zu erreichen suchen, unter denen der direkte Vertrag von jeder der am Transport beteiligten Verwaltungen ausgeführt werden kann.