EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
§ 22 EIRAGRechtsmittelbefugnis
2. Hauptstück Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger Tätigkeit
Für die Rechtsmittelbefugnis des Bewerbers gegen die nach diesem Hauptstück ergehenden Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gilt § 5a der Rechtsanwaltsordnung sinngemäß.
Refers to
- EIRAG Art. 5a