EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
§ 30 EIRAGPrüfungsteile
3. Hauptstück Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach Ablegung einer Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist in deutscher Sprache abzulegen.