EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
§ 34 EIRAGSinngemäße Anwendung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes
3. Hauptstück Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach Ablegung einer Eignungsprüfung
Im Übrigen ist auf die Eignungsprüfung das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz sinngemäß anzuwenden.