EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
§ 43 EIRAG
5. Teil Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwälte
Die in diesem Bundesgesetz verwendete Bezeichnung „international tätiger Rechtsanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.
Amendment history
- In Kraft seit 2008-01-01