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EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

§ 9 EIRAGEintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte

1. Hauptstück Niederlassung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats

In forceOfficial text

Europäische Rechtsanwälte dürfen sich in Österreich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats auf Dauer zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen niederlassen, wenn sie auf Antrag in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen werden.