Werbeabgabegesetz 2000 · Werbeabgabegesetz 2000
§ 5 Werbeabgabegesetz 2000Aufzeichnungspflichten
Ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden (vgl. § 6).
Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Werbeleistungen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe zu führen.