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Erstes Rückstellungsgesetz · Erstes Rückstellungsgesetz

§ 4 Erstes Rückstellungsgesetz

In forceOfficial text

(1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetze gelten die Bestimmungen des AVG.

(2) Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion (§ 3) ist die Berufung an das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren Parteienstellung hat.