Festlegung der Gruppen- und Abteilungsle · Festlegung der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen
§ 1 Festlegung der Gruppen- und Abteilungsle
Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung zukommt, sind im Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrag gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948 , in der jeweils geltenden Fassung besetzt werden.
Refers to
- Festlegung der Gruppen- und Abteilungsle Art. 36
- Festlegung der Gruppen- und Abteilungsle Art. 9