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Augenoptik-Ausbildungsordnung · Augenoptik-Ausbildungsordnung

§ 10 Augenoptik-Ausbildungsordnung

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Technisches Zeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat die Herstellung einer Werkstattzeichnung für eine Brillenfassung und einer Bildkonstruktion durch kombiniertes Linsen-Prismensystem zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.