Augenoptik-Ausbildungsordnung · Augenoptik-Ausbildungsordnung
§ 10 Augenoptik-Ausbildungsordnung
Technisches Zeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Herstellung einer Werkstattzeichnung für eine Brillenfassung und einer Bildkonstruktion durch kombiniertes Linsen-Prismensystem zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.