Augenoptik-Ausbildungsordnung · Augenoptik-Ausbildungsordnung
§ 12 Augenoptik-Ausbildungsordnung
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Feinoptik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Augenoptik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch.
Refers to
- Augenoptik-Ausbildungsordnung Art. 27