Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Fleischverkauf-Ausbildungsordnung · Fleischverkauf-Ausbildungsordnung

§ 1 Fleischverkauf-Ausbildungsordnung

In forceOfficial text

Lehrberuf Fleischverkauf

§ 1. (1) Der Lehrberuf Fleischverkauf ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fleischverkäufer/Fleischverkäuferin) zu bezeichnen.