§ 1 ZuKGGeltungsbereich
1. Abschnitt Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Schutz von Diensteanbietern, die Fernsehsendungen, Radiosendungen oder Dienste der Informationsgesellschaft gegen Entgelt und unter einer Zugangskontrolle bereitstellen.