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STCW-Verordnung · STCW-Verordnung

§ 11 STCW-VerordnungVerwendung von Simulatoren

3. Teil Ausbildungseinrichtungen

In forceOfficial text

(1) Die Leistungsnormen und die anderen in Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes aufgeführten Vorschriften sowie die sonstigen in Teil A des STCW-Codes vorgeschriebenen Anforderungen für die betreffenden Befähigungszeugnisse sind im Hinblick auf Folgendes einzuhalten:

1. die gesamte vorgeschriebene Ausbildung am Simulator;

2. die Befähigungsbewertung mit Hilfe eines Simulators gemäß Teil A des STCW-Codes;

3. der mit Hilfe eines Simulators geführte praktische Nachweis des Fortbestands der beruflichen Befähigung gemäß Teil A des STCW-Codes.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 29/2015 )

Amendment history
  • In Kraft seit 2015-02-24