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Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse · Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

§ 22 Schiedsgerichtsordnung der Wiener BörseDienstpflicht

IV. Bildung der Schiedsgerichte römisch vier. Bildung der Schiedsgerichte

In forceOfficial text

(1) Die im einzelnen Fall gewählten oder bestellten Schiedsrichter sowie der gewählte oder vom Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums bestimmte Obmann sind verpflichtet, ihr Amt auszuüben; über die Zulässigkeit einer Weigerung entscheidet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums.

(2) Wenn ein gewählter Schiedsrichter am Erscheinen zur Verhandlung verhindert ist, tritt einer der von der Partei genannten Ersatzschiedsrichter an seine Stelle. Sind auch die Ersatzschiedsrichter verhindert, so bestellt der Präsident des Schiedsrichterkollegiums für diese Partei den Schiedsrichter.