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Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse · Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

§ 37 Schiedsgerichtsordnung der Wiener BörseVergleich außerhalb der Verhandlung

V. Allgemeine Verfahrensvorschriften römisch fünf. Allgemeine Verfahrensvorschriften

In forceOfficial text

Die Parteien können auch außerhalb der Verhandlung vor einem gemeinschaftlich gewählten Schiedsrichter und einem Sekretär erscheinen und vor diesen einen gültigen Vergleich schließen. Dieser Vergleich ist zu protokollieren und von dem Schiedsrichter, dem Sekretär und den Parteien zu unterfertigen.