Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse · Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse
§ 40 Schiedsgerichtsordnung der Wiener BörseAllgemeines
VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch römisch sechs. Verfahren bis zum Schiedsspruch
(1) Das Verfahren wird, insoweit nicht diese Schiedsgerichtsordnung darüber Bestimmungen enthält, vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Zwischenstreitigkeiten.