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Binnenschifffahrtsfondsgesetz · Binnenschifffahrtsfondsgesetz

§ 4 BinnenschifffahrtsfondsgesetzGebühren- und Abgabenbefreiung

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In forceOfficial text

Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und sonstigen Gebühren sowie den Verwaltungsabgaben befreit.