Binnenschifffahrtsfondsgesetz · Binnenschifffahrtsfondsgesetz
§ 4 BinnenschifffahrtsfondsgesetzGebühren- und Abgabenbefreiung
Artikel I Artikel römisch eins
Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und sonstigen Gebühren sowie den Verwaltungsabgaben befreit.