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Internationaler Fonds zur Räumung der Sc · Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau

§ 6 Internationaler Fonds zur Räumung der Sc

In forceOfficial text

Die Geberversammlung ist das oberste Organ des Fonds. Sie wird vom Vorsitzenden (§ 7 Abs. 1 Z 2) einberufen. Der Geberversammlung obliegen insbesondere:

1. die Erlassung einer Geschäftsordnung für den Fonds;

2. die Aufsicht über die Abwicklung des Projekts gemäß § 1 Abs. 1 und der finanziellen Mittel gemäß § 2 Abs. 1;

3. die Genehmigung eines jährlichen Budgets des Fonds;

4. die Erlassung der Richtlinien des Fonds über die Verwendung der Beiträge;

5. die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;

6. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und

7. die Entlastung des Fondsvertreters.