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Internationaler Fonds zur Räumung der Sc · Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau

§ 8 Internationaler Fonds zur Räumung der Sc

In forceOfficial text

(1) Der Fondsvertreter ist der Präsident der Donaukommission, der den Fonds nach außen vertritt. Im Einklang mit den gemäß § 3 Abs. 2 zu erlassenden Richtlinien

1. bereitet er die Feststellungen und Entscheidungen der Geberversammlung vor,

2. trifft er Entscheidungen über die Verwendung der Fondsmittel und

3. bestellt er Rechnungsprüfer.

(2) Der Fondsvertreter kann durch Beschluss der Geberversammlung durch eine andere Person ersetzt werden oder dessen Amtsausübung suspendiert werden. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt.