Europäisches Übereinkommen zum Schutz vo · Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren
§ 22 Europäisches Übereinkommen zum Schutz voKündigung
Artikel 22
(1 ) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär das Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.