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Europäisches Übereinkommen zum Schutz vo · Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

§ 9 Europäisches Übereinkommen zum Schutz voWerbung, Unterhaltung, Ausstellungen, Wettkämpfe und ähnliche Veranstaltungen

Artikel 9

In forceOfficial text

(1) Heimtiere dürfen nicht für Werbungs- oder Unterhaltungszwecke oder für Ausstellungen, Wettkämpfe oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden, es sei denn, daß

a) der Veranstalter die erforderlichen Voraussetzungen dafür geschaffen hat, daß die Heimtiere in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Artikels 4 Absatz 2 behandelt werden, und

b) Gesundheit und Wohlbefinden der Heimtiere nicht gefährdet werden.

(2) Heimtieren dürfen keine Mittel verabreicht werden, sie dürfen keinen Behandlungen unterzogen werden, und es dürfen keine Verfahren auf sie angewendet werden, die darauf abzielen, ihr natürliches Leistungsniveau zu steigern oder herabzusetzen

a) bei Wettkämpfen oder

b) zu jeder anderen Zeit, wenn dadurch Gesundheit und Wohlbefinden des betreffenden Tieres gefährdet würden.