Rückübernahmeabkommen (Lettland) · Rückübernahmeabkommen (Lettland)
§ 7 Rückübernahmeabkommen (Lettland)
Artikel 7
Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme feststellt, daß die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht vorgelegen haben.