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MBG · Militärbefugnisgesetz

§ 17 MBGMittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

3. Abschnitt Maßnahmen zur Befugnisausübung

In forceOfficial text

Militärische Organe im Wachdienst dürfen unmittelbare Zwangsgewalt ausüben durch

1. körperliche Gewalt in Form unmittelbarer körperlicher Einwirkung auf Personen und Sachen,

2. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt einschließlich technischer Sperren und Diensthunde sowie Computersysteme,

3. dienstlich zugelassene Waffen und

4. sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet erscheinende Waffe nach Z 3 nicht zur Verfügung steht.

Amendment history
  • In Kraft seit 2019-12-01