§ 62 MBGÜbergangsbestimmungen
5. Teil Straf- und Schlussbestimmungen
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/2008 )
(2) Bescheide nach dem Militärleistungsgesetz, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 erlassen wurden, gelten als Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
(3) Ein Ersatz von Schäden nach § 43 gebührt nur für solche Fälle, in denen die Befugnisausübung nach Ablauf des 30. Juni 2001 erfolgte.
(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009 )
(Anm.: Abs. 4 ist mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft getreten)
Amendment history
- In Kraft seit 2009-09-01