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Amtssitz des Internationalen Zentrums fü · Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

§ 18 Amtssitz des Internationalen Zentrums fü

Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich

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Österreichische Staatsangehörige und Personen, die zum Zeitpunkt ihres Dienstantritts ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 (1) (a), (b) mit den darin vorgesehenen Einschränkungen, (c) und (d) und Artikel 16 (1) (a), (b) und (c) angeführten Privilegien und Immunitäten.