Soziale Sicherheit (IAEO) · Soziale Sicherheit (IAEO)
§ 5 Soziale Sicherheit (IAEO)Artikel 5
Teil II Teil römisch zwei Umfang der Versicherung
Der Angestellte hat für die Dauer der Versicherung in den nach Artikel 2 Absatz 1 gewählten Zweigen die Beiträge nach den Vorschriften des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.