Soziale Sicherheit (IAEO) · Soziale Sicherheit (IAEO)
§ 8 Soziale Sicherheit (IAEO)Artikel 8
Teil IV Teil römisch vier Verschiedene Bestimmungen
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Generaldirektor können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen treffen.