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Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunes · Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

§ 16 Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunes

Feststellung des Grades der Invalidität

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Der zuständige Träger hat bei der Feststellung des Grades der Invalidität die vom Träger des anderen Vertragsstaates erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen Auskünfte zu berücksichtigen. Der erste Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, die betreffende Person durch einen Arzt seiner Wahl und unter den nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen untersuchen zu lassen.