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BBVO · Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung

§ 3 BBVOANLASSFÄLLE FÜR ZWINGENDE BEDARFSBERECHNUNGEN

2. Abschnitt

In forceOfficial text

(1) Bei folgenden Anträgen ist jedenfalls eine Bedarfsberechnung durchzuführen und dem jeweiligen Antrag anzuschließen:

1. Antrag an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf kapazitätsrelevante Änderungen des universitätsübergreifenden Studienrechts;

2. Antrag an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf Einrichtung einer Studienrichtung oder eines Studienzweiges;

3. Antrag an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf Einrichtung eines Bakkalaureatstudiums statt eines Diplomstudiums;

4. Antrag an das Fakultätskollegium bzw. Universitätskollegium auf Einrichtung eines Universitätslehrganges;

5. Antrag an die Studienkommission auf kapazitätsrelevante Änderungen eines Studienplanes, wobei ein Bedarfsberechnungsverfahren zumindest für die jeweils betroffenen Organisationseinheiten durchzuführen ist;

6. Antrag an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf Satzungsänderung zur Errichtung von Dienstleistungseinrichtungen;

7. Antrag an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf einen Neubau für Dienstleistungseinrichtungen;

8. Antrag an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf einen Neubau für Institute.

(2) Sofern eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3, 7 und 8 nicht auf einen Antrag einer Universität zurückzuführen ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister eine Bedarfsberechnung bei der betreffenden Universität einholen.