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Konvention zur Beseitigung jeder Form vo · Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau – Fakultativprotokoll

§ 11 Konvention zur Beseitigung jeder Form vo

Artikel 11

In forceOfficial text

Ein Vertragsstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seiner Hoheitsgewalt unterstehende Personen nicht deshalb einer Misshandlung oder Einschüchterung ausgesetzt werden, weil sie sich auf Grund dieses Protokolls an das Komitee gewandt haben.