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Konvention zur Beseitigung jeder Form vo · Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau – Fakultativprotokoll

§ 19 Konvention zur Beseitigung jeder Form vo

Artikel 19

In forceOfficial text

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(2) Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung dieses Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 2 oder Untersuchungen nach Artikel 8, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingegangen oder begonnen worden sind.