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Konvention zur Beseitigung jeder Form vo · Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau – Fakultativprotokoll

§ 9 Konvention zur Beseitigung jeder Form vo

Artikel 9

In forceOfficial text

(1) Das Komitee kann den betreffenden Vertragsstaat auffordern, in seinen Bericht nach Artikel 18 der Konvention Einzelheiten über Maßnahmen aufzunehmen, die als Reaktion auf eine nach Artikel 8 dieses Protokolls durchgeführte Untersuchung getroffen wurden.

(2) Sofern erforderlich, kann das Komitee nach Ablauf des in Artikel 8 Absatz 4 genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden Vertragsstaat auffordern, ihn über die als Reaktion auf eine solche Untersuchung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.