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Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, d · Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

§ 6 Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, dErlöschen der Konzession

In forceOfficial text

(1) Die Konzession erlischt:

1. durch Zeitablauf;

2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);

3. mit ihrer Zurücklegung;

4. mit der Beendigung der Abwicklung eines Konzessionsträgers;

5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Bilanzgruppenkoordinators.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid festzustellen. § 5 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle durch einen anderen Bilanzgruppenkoordinator übernommen worden ist.