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KindRÄG 2001 · Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 - Mediation, Verordnungsermächtigung

§ 1 KindRÄG 2001Verordnungsermächtigung

Artikel XVII Artikel römisch siebzehn

In forceOfficial text

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Anlegung von Mündelgeld in anderen Formen als nach §§ 230a und 230b ABGB ohne Genehmigung des Gerichtes für geeignet zu erklären. Er hat dabei die Veranlagungsziele des § 230 ABGB zu beachten und sich an deren Konkretisierung in den §§ 230a und 230b ABGB zu orientieren sowie auf die Erfordernisse des Europäischen Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.