KGEG · Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
§ 19 KGEGÜbertragener Wirkungsbereich
Die Sozialversicherungsträger gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.
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- In Kraft seit 2020-01-01