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KGEG · Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

§ 21a KGEG

In forceOfficial text

Bringen die durch das BGBl. I Nr. 40/2002 begünstigten Personen bis zum 31. Dezember 2002 einen Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz ein, ist diese bei Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2002, zu erbringen. Dies gilt auch für Anträge, die vor dem 1. Jänner 2002 eingebracht wurden, unabhängig davon, ob über sie bereits rechtskräftig entschieden wurde oder nicht.