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K-SVFG · Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

§ 14 K-SVFGAbgabenbefreiung

2. Abschnitt Künstler-Sozialversicherungsfonds

In forceOfficial text

(1) Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.

(2) Es sind befreit:

1. unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,

2. die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte von den Rechtsgebühren,

3. Eingaben an den Fonds von den Stempelgebühren.

(3) Die Beitragszuschüsse und sonstigen Leistungen des Fonds nach diesem Bundesgesetz sind von der Einkommensteuer befreit.

Amendment history
  • In Kraft seit 2015-01-14