K-SVFG · Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz
§ 28 K-SVFGVerweisungen
5. Abschnitt
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
K-SVFG · Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz
5. Abschnitt
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.