Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Bundesimmobiliengesetz · Bundesimmobiliengesetz

§ 15 BundesimmobiliengesetzLiegenschaftsteilungen

4. Abschnitt Übertragung des Eigentums an Immobilienvermögen

In forceOfficial text

Wo sich aus den Anmerkungen in der Anlage A hinsichtlich einzelner Liegenschaften ein umfangmäßig begrenzter Eigentumsübergang auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH ergibt, sodass Liegenschaftsteilungen erforderlich sind, hat die Gesellschaft alle notwendigen Veranlassungen zu treffen. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat ferner alle aus den Liegenschaftsteilungen erwachsenden Kosten zu tragen, es sei denn, ein bestehendes Verwaltungsübereinkommen, in welches die Gesellschaft eintritt (§ 41), enthält abweichende Regelungen.