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Bundesimmobiliengesetz · Bundesimmobiliengesetz

§ 43 BundesimmobiliengesetzAbrechnung der Auftragsverwaltung der Länder

7. Abschnitt (Anm.: richtig: 9. Abschnitt) 7. Abschnitt, Anmerkung, richtig: 9. Abschnitt) Übergangs- und Schlussbestimmungen, Vollziehung

In forceOfficial text

Die Auftragsverwaltung der Länder im Bereich des Bundeshochbaues endet gemäß Übertragungsverordnung, BGBl. Nr. 678/1989 , in der Fassung BGBl. II Nr. 179/2000 mit 31. Dezember 2000. Die dadurch erforderliche endgültige Abrechnung mit den Ländern erfolgt folgendermaßen: zu diesem Zeitpunkt begonnene (das sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereits genehmigte) Planungen werden als eingestellt im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 lit. b Finanzausgleichsgesetz 1997 behandelt, laufende Bauvorhaben werden gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a FAG 1997 abgerechnet unter Anrechnung der bereits geleisteten Akontozahlungen aus dem Bundeshaushaltskapitel 1/64. Die solcher Maßen errechneten, aushaftenden Ansprüche der Länder bestehen, soweit sie sich auf Aufwendungen für Objekte gemäß Anlage A beziehen, gegenüber der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, soweit sie sich auf Fremdobjekte gemäß Anlage C beziehen, gegenüber dem Bund. Darüber hinausgehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.