§ 12 Gegenseitige Hilfeleistung bei KatastropFernmeldeverbindungen
Artikel 12
Die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Vertrages genannten Behörden beider Vertragsparteien werden alle notwendigen Maßnahmen durchführen, um eine sichere Verbindung zwischen den Behörden und den Hilfsmannschaften am Einsatzort zu gewährleisten.